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Steuerliche Vereinfachung auch für kleine PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden - Frist bis zum 31.12.2021

Mit aktualisiertem Rundschreiben vom 29. Oktober 2021 erweitert das Bundesfinanzministerium den Kreis der Antragsberechtigten für eine ertragssteuerliche Vereinfachung (sog. Liebhaberei) auch auf Anlagenbetreiber, deren Anlage bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Von der Regelung sind lediglich private Solaranlagen auf Wohngebäuden mit einer Leistung bis 10 kW erfasst sowie (mehrere) Blockheizkraftwerke mit einer installierten Gesamtleistung von bis 2,5 kW.

Besonderheiten ergeben sich für ausgeförderte Anlagen, d.h. solche Anlagen deren gesetzlicher Vergütungszeitraum von 20 Jahren endet. Diese können den Antrag erst nach Ablauf von 20 Jahren Betriebsdauer stellen und erst dann zu der Liebhaberei übergehen. Der Antrag ist jedoch „bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.“ So endet beispielsweise für Anlagen, die im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, die Frist zur Antragsstellung am 31. Dezember 2021.

Informationen zum Auslaufen der Förderung finden Sie hier.

 

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