Ein solcher Anspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 des Direktvermarkters scheidet vorliegend aus.
Begründung: § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 sehe nur für die von der Maßnahme des Einspeisemanagements betroffenen Betreiber einen Anspruch vor. Der in § 5 Nr. 2 EEG 2014 definierte Begriff des Anlagenbetreibers erfasse den Direktvermarkter gerade nicht. Aus § 5 Nr. 10 EEG 2014 ergebe sich, dass der Anlagenbetreiber ggf. Auftraggeber des Direktvermarktungsunternehmens ist. Aus diesem Grund könne der Direktvermarkter nicht „Betreiber“ i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 sein. Das Einspeisen i.S.d. § 15 Abs. 1 EEG 2014 beziehe sich gerade nicht auf Vermarktungsmodelle, sondern auf den physischen Vorgang, der vom Anlagenbetreiber vorgenommen wird. Auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 komme nicht in Betracht.