Leitsatz: Bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung stellen grundsätzlich Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen im Sinne von § 14 BNatSchG dar. Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bei Erlass einer Beseitigungsverfügung.
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VGH Hessen, Beschl. v. 24.01.2023 - 4 A 25/22.Z | 92 kB |