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Nachvollziehbarkeit einer Bescheinigung über eine wesentliche ökologische Verbesserung

Sachverhalt: Ein Umweltgutachter bescheinigt einer Wasserkraftanlage gem. § 23 EEG 2009 eine wesentliche ökologische Verbesserung aufgrund einer Fischaufstiegsanlage, woraufhin die Beklagte der Anlagenbetreiberin die erhöhte Vergütung bezahlte. Nach Zweifeln an dem Gutachten stellte die beklagte Netzbetreiberin die erhöhten Zahlungen ein, woraufhin die Klägerin einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung vor Gericht geltend machte.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Gem. § 23 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EEG 2009 bedürfe eine Bescheinigung keiner Begründung oder ausführlichen gutachterliche Herleitung des gefundenen Ergebnisses. Sie ist lediglich eine formelle Erklärung der zur Prüfung befugten Person oder Stelle, dass bestimmte Voraussetzungen tatsächlich gegeben seien. Dafür spreche die seitens des Gesetzgebers unterschiedlichen Regelungen in den Fassungen des Gesetzes und auch die von der Beklagten angesprochene Gleichsetzung mit der Bescheinigung einer Wasserbehörde, in der man keine nachvollziehbare Begründung ihres Ergebnisses erwarte.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 O 33/19 KfH