Direkt zum Inhalt

Keine Pflicht eines Stromlieferanten zur Zahlung von EEG-Zinsen

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sei für Meldepflichtverletzungen vor dem 01.08.2014 nicht rückwirkend anwendbar. Denn diese Norm sei erst am 01.08.2014 in Kraft getreten, sodass ein Zinsanspruch sich nicht auf den Zeitraum davor beziehen könne. Der Gesetzgeber habe keine entsprechende Übergangsregelung geschaffen. Deshalb komme nur ein Anspruch aus § 37 Abs. 5 EEG 2012 in Betracht.

Die Beklagte habe ihre Meldepflicht aus § 74 EEG 2014 verletzt, indem sie nicht die tatsächlich gelieferten Energiemengen, sondern Prognosen, meldete, denn eine Meldung über gelieferte Energiemengen i.S.d. § 74 S. 1 EEG 2014 könne schon dem Wortlaut nach erst erfolgen, wenn der Meldezeitraum verstrichen ist. Jedoch begründe § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 nicht bei allen Verletzungen der Meldepflicht einen Zinsanspruch. Die inhaltlich fehlerhafte Meldung von Energiemengen stelle keine vom Wortlaut des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 umfasste teilweise Nichtmeldung dar. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie lägen nicht vor.

Bemerkungen

Andere Ansicht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2019 - 27 U 1/18.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 U 140/17

Vorinstanz(en)

LG Mannheim, 20.10.2017 - 6 O 92/16