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Sachliche Zuständigkeit des Gerichts bei Streit um Anschluss einer PV-Anlage

Sachverhalt: Vorliegend befasste sich das KG Berlin mit der Frage, ob es sich bei einem Mahnverfahren aufgrund eines Vergleichs wegen eines Wasserschadens durch eine unsachgemäß installierte Photovoltaikanlage auf einem Schuldach um eine Bausache handelt, die eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Bausachen gem. § 72a S. 1 Nr. 2 GVG begründet.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit gem. § 72a S. 1 Nr. 2 GVG lägen nicht vor, weil die Vorschrift nur Ansprüche erfasse, die aus einem Rechtsverhältnis herrührten, bei der eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen habe. Die Beklagte hingegen sei mit dem Anschluss an das Stromnetz beauftragt worden.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

2 AR 26/19

Gesetzesbezug