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Zum Technologiebonus bei Abgasturbinen, zum Landschaftspflegebonus bei Gülle und Silage sowie zur Zonung für den KWK-Bonus

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage mit Abgasturbine zu unrecht den Technologiebonus sowie den Landschaftspflegebonus erhielt und sich der KWK-Bonus wegen Korrektur der Zonung verringert und die Netzbetreiberin entsprechend Rückzahlungsansprüche hat.

Ergebnis: Bejaht (Technologiebonus, Landschaftspflegebonus), verneint: KWK-Bonus

Begründung: Bei der Abgasturbine handele es sich nicht um eine Gasturbine, die gemäß § 27 Abs. 4 i. V. m. Anlage I Nummer II 1 c) und II 2. EEG 2009 gefördert werden sollte. Da die Turbine lediglich im Abgasstrom betrieben werde und den Wirkungsgrad der Anlage erhöhe, jedoch nicht den Einsatz herkömmlicher Verbrennungsmotoren reduziere, sei der Sinn der Förderung nicht erfüllt. 

Ebenso lägen die Voraussetzungen zu Gewährung des Landschaftspflegebonus nicht vor, da es sich bei den von der Anlagenbetreiberin in der Biogasanlage eingesetzten Materialien (Rinder- und Schweinegülle sowie Mist und Maissilage) nicht um überwiegend im Rahmen der Landschaftspflege angefallene Pflanzen oder Pflanzenbestandteile handele.

Für den KWK-Bonus sei es irrelevant, ob der eingespeiste Strom an den Netzbetreiber oder an Dritte im Sinne des Marktprämienmodells geliefert wird. 

 

Bemerkungen

Hinsichtlich des Technologiebonus folgt die Kammer dem Votum 2013/76 der Clearingstelle vom 15. Juli 2014.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 O 157/16