Direkt zum Inhalt

Zinsanspruch des ÜNB wegen verletzter Meldepflicht des EVU

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) geltend machen kann, sofern das EVU keine korrekten Angaben über ihre Energielieferungen gemacht hat. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: 1. Es hätte entgegen der ursprünglichen Angaben der Beklagten im Jahre 2011 keine Mehrlieferung an Letztverbraucher stattgefunden, auf die nach § 37 Abs 5 S. 1 und 2 EEG 2009 Anspruch auf Zinsbeträge bestanden hätte. 

2. Ebenfalls stünden dem ÜNB keine Zinszahlungen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 zu. Zwar hätte das EVU seine Pflicht nach §§ 60 und 74 EEG 2014 verletzt. Der ÜNB hätte jedoch die Meldungen des EVU vor dem 31.07.2014 von den nachfolgenden Meldungen abgrenzen müssen, da in dem vorherigen EEG (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012) ein anderer Fälligkeitszeitpunkt festgelegt sei. Zinsansprüche aufgrund einer nicht hinreichend belegten Schätzung könnten dem ÜNB nicht zugesprochen werden. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 U 455/17

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Dresden - 4 O 526/16