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Stromsteuerbefreiung für betriebsrelevante Stromverbraucher eines Solarparks

Sachverhalt: Zur Frage, ob in einem Solarpark der Strom, der in den für den Betrieb und die Einspeisung in das Netz erforderlichen Umwandlungs- und Umspannungprozessen sowie den Sicherheitstechniken und Überwachungseinrichtungen verbraucht wird, von der Stromsteuer zu entlasten ist. 

Ergebnis: Teilweise bejaht. 

Begründung: Für den in der Transformations- und Umspannanlage verbrauchten Strom sei eine Stromsteuerbefreiung zu gewähren, da es sich hierbei entsprechend der Auslegung von § 12a StromStV i.V.m. den Urteilen des BFH (u.a. VII R 25/14, VII R 75/10, VII R 73/10) um Neben- bzw. Hilfseinrichtungen handele, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden könne. 
Hinsichtlich der Strommengen für das Sicherheits- und Überwachungssystem habe die Klage keinen Erfolg, da die Einrichtungen nicht betriebsnotwendig im technischen Sinne seien.

 

 

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 K 1142/16

Gesetzesbezug