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Besondere Ausgleichsregelung nach § 67 EEG 2014 mangels Übergangsbestimmung nicht auf EEG 2012-Sachverhalte anwendbar

Leitsatz des Gerichts:
Eine erweiternde Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des EEG 2012 kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Auch unter verfassungsrechtlichen Vorgaben - hier der Gleichheitsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbots - ist eine erweiternde Auslegung nicht geboten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 414/15

Fundstelle
Vorinstanz(en)

VG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.05.2014, 5 K 3444/13.F