Leitsatz des Gerichts:
Bei der für die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 16 EEG (2004) vorzunehmenden Ermittlung der Stromkosten sind nur die für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten zu berücksichtigen, die auf den im Referenzjahr nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG (2004) bezogenen Strom zurückgeführt werden können.
Bemerkungen
In Auszügen auch abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2011, 644-649; REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 231-236; Urteilsanmerkung von Gabler in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 237.