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Begrenzungsanspruch ohne Selbstbehalt bei besonderer Ausgleichsregelung gem. § 16 EEG 2004

Leitsatz des Gerichts:

Bei der für die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 16 EEG (2004) vorzunehmenden Ermittlung der Stromkosten sind nur die für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten zu berücksichtigen, die auf den im Referenzjahr nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG (2004) bezogenen Strom zurückgeführt werden können.

Bemerkungen

In Auszügen auch abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2011, 644-649; REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 231-236; Urteilsanmerkung von Gabler in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 237.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 2864/09