Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzt sich in seinem Schreiben vom 30. März 2012, III B 6 - V 4250/05/10003: 004 (s. Anhang) mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen mehrere kleine Erzeugungsanlagen, die an verschiedenen Standorten stehen, nach § 12b Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zu einer Anlage zusammenzufassen sind.
Nachfolgend gelangen Sie
- zum Schreiben des BMF vom 25. März 2015, welches mit Anlagenbegriff nach § 12b Abs. 2 StromStV auseinandersetzt,
- zum Erlass des BMF vom 23. März 2015 III B 6 V 4250/05/10003, wonach eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG danach u.a. nicht möglich ist, wenn der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber einem Direktvermarktungsunternehmer zur Verfügung gestellt wird, der den erworbenen Strom seinerseits als Versorger an Dritte weiter veräußert.