Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1163) veröffentlichten Fassung. Der Artikel 6 des Gesetzes sieht insbesondere folgende Änderungen am EEG 2009 vor:
- § 3 Nr. 12: Änderung des Begriffs der „Umweltgutachterin“ bzw. des „Umweltgutachters“. Die Einschränkung auf Personen bzw. Organisationen mit einer Zulassung im Bereich der Elektrizitätserzeugung entfällt.
- § 23 Abs. 5 Satz 3 Nummer 2: Einschränkung auf Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft.
- § 55 Abs. 1: Einschränkung auf Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft.
- § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5, Anlage 2 Nr. I.3 Satz 3, Nr. VI.2 Buchst. b Satz 2, Nr. VI.2 Buchst. c Satz 2 und Anlage 3 Nr. II.1 Satz 2: Einschränkung auf Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien.
- Anlage 3 Nr. II.2 und Anlage 4 Nr. II: Einschränkung auf Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung.
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