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Die Tücken der EEG-Umlage

Der Autor berichtet bezüglich der Installation von PV-Anlagen davon, dass eine steigende Anzahl an Investoren den Eigenverbrauch und den Stromverkauf an Dritte gegenüber der Einspeisevergütung vorziehen würden. Hierbei müsse allerdings die Zahlung der EEG-Umlage beachtet werden. Werden die gesetzlichen Meldepflichten bzgl. der EEG-Umlage versäumt, so kann der Netzbetreiber die Zahlung der EEG-Umlage bis zum Inbetriebnahmezeitpunkt fordern. Jährliche Zinsen von fünf Prozent und zusätzliche Strafen würden hinzu kommen. Voraussetzung für die Eigenversorgung i.S.d. EEG ist der unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauch, darüber hinaus muss der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher identisch sein. Wenn der Anlagenbetreiber eine Gesellschaft sein sollte, könne es allerdings zu Unklarheiten kommen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) würde hierbei eine strenge Linie verfolgen: einzelne Mitglieder einer Gesellschaft seien nicht mit der Gesellschaft gleichzusetzen. Wenn Verbrauchsgeräte aber von den anlagenbetreibenden Gesellschaftern gemeinschaftlich betrieben werden, so käme die Eigenversorgung wiederum in Betracht.

Der Autor beruft sich zudem auf den Hinweis 2018/10 der Clearingstelle EEG|KWKG. Dieser bezieht sich auf den Fall, dass die Betreibergemeinschaft der Erzeugungsanlage auch Anlagen zur Heizung oder Kühlung eines Gebäudes betreibt, bspw. Wärmepumpen oder Klimaanlagen. Sofern nachgewiesen werden könne, dass Verbrauchseinrichtung und PV-Anlage von der identischen Gemeinschaft/Gesellschaft betrieben werden, so wäre eine Verminderung der EEG-Umlage auf 40 Prozent möglich. Die gelte auch im Fall, dass die erzeugte Wärme oder Kälte, ebenso wie Aufzugs- und Beleuchtungsanlagen von Gemeinschaftsflächen, den Bewohnern des Gebäudes zur Verfügung gestellt und abgerechnet werde.

Eine Befreiung der EEG-Umlage gelte dagegen für Eigenversorger mit einer installierten Leistung von maximal zehn Kilowatt-peak und einem maximalen Eigenverbrauch von zehn Megawattstunden im Jahr.

Datum
Autor(en)
Thomas Binder
Fundstelle
Photovoltaik 06/2019, 50-52