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Zur Kostenlast einer Stromleitungsverstärkung

Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 1995 eine Biogasanlage, mit der er Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) einspeist. Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage, aus der er weiteren Strom an die Beklagte liefern wollte. Für die Stromlieferung aus der Biogasanlage und der Solaranlage war die bestehende Leitung jedoch zu schwach ausgelegt, weshalb die Beklagte ein weiteres Luftkabel als Parallelleitung zog. Um die Kosten dieser Zweitleitung streiten die Parteien. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Kosten der Zweitleitung aufkommen müsse.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Das Gericht erläuterte zunächst, dass gemäß § 10 Abs. 1 EEG 2000 der Anlagebetreiber die notwendigen Kosten an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trage. § 10 Abs. 2 EEG 2000 der genannten Vorschrift erkläre den Netzbetreiber zum Kostenträger, falls der Neuanschluss von Anlagen den Ausbau des Netzes für die allgemeine Versorgung erforderlich macht. Die genaue Ortung der Schnittstelle zwischen der Sphäre des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers sei durch Auslegung zu ermitteln. Der wirtschaftlich und technisch günstigste Verknüpfungspunkt i.S.d. § 10 Abs. 1 EEG 2000 sei vorliegend der Dachständer auf dem Gebäude des Klägers. An diesem bereits bestehenden Verknüpfungspunkt habe der Netzbetreiber auch die Rückeinspeisung aufzunehmen. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 43/03

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Ravensburg, Urt. v. 03.02.2003 - 3 O 308/02