Sachverhalt: Die Klägerin (Übertragungsnetzbetreiber) streitet sich mit der Beklagten (kommunales Versorgungsunternehmen) über die Erteilung von Auskunft und die Zahlung der EEG-Umlage. Fraglich ist, ob die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Bezug von Strommengen ihrer Streithelferin (Pächterin der Beklagten) aus einer von dieser gepachteten Pachtscheibe eines Heizkraftwerks und zur Zahlung der EEG-Umlage für die streitgegenständlichen Strommengen verpflichtet ist.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es bestehe kein Auskunftsanspruch über den Bezug der Strommengen gem. § 74 Abs. 2 S. 1 EEG 2017, § 74 S. 1 EEG 2014, § 49 EEG 2012. Zwar liege keine Eigenversorgung durch die Streithelferin vor, aber der Auskunftsanspruch sei nicht gegeben, weil bereits kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage bestehe.
Denn der Beklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 104 Abs. 4 S. 1, 2 EEG 2017 zu. Bei dem zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin praktizierten Scheibenpachtmodell handele es sich um ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht eines Letztverbrauchers i.S.d. Norm. Außerdem verringere sich die Pflicht der Streithelferin als Letztverbraucherin zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61e EEG 2017 auf 0% aufgrund des räumlichen Zusammenhangs des Verbrauchs mit der Stromerzeugungsanlage. Das Gericht bejaht den räumlichen Zusammenhang innerhalb des Stadtgebiets, auch mit einer maximalen Entfernung von 6,6 km. Bei geographisch größeren Städten seien Verbrauchstellen und Stromerzeugungsanlagen naturgemäß weiter entfernt.