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BGH: Über die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage II

Leitsätze:

1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.

2. Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 13/19

Vorinstanz(en)

LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.03.2017 - 17 O 76/16

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2019 - I-27 U 13/17