Leitsätze:
1. Die Legaldefinition des Begriffs der Windfarm in § 2 Abs 5 UVPG 2017 findet mangels Übergangsbestimmung auch für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Vorhaben Anwendung, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG 2010 gilt.
2. Kein Aufhebungsanspruch einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG, wenn sich aufgrund einer durchgeführten, dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG 2010 genügenden Vorprüfung ergibt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.