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EEG-Umlagebefreiung bei Unternehmensumzug

Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: § 41 EEG 2012 regele, welche Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage erhielten und definiere ebenso den Begriff der "Abnahmestelle", habe den konkret vorliegenden Fall eines Umzuges jedoch nicht berücksichtigt. Weil nach § 40 Satz 2 EEG 2012 die EEG-Umlagebefreiung erfolge, um den betroffenen Unternehmen Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen, könnten die Abnahmestellen vor und nach dem Umzug zu einem zusammengefasst betrachtet werden.

 

Bemerkungen

Durch das Urteil wird der Bescheid des BAFA vom 6. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des BAFA vom 24. Juni 2014 aufgehoben.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 2248/14.F

Fundstelle

Urteil im Anhang