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Zinszahlungsanspruch bei unzutreffender Stromlieferprognose an Letztverbraucher nach EEG 2014

Sachverhalt: Zur Frage ob nach EEG 2014 Zinszahlungen geltend gemacht werden könnten, wenn aufgrund unzutreffender Prognosen die monatlichen Meldungen zur Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber zu gering ausfielen und entsprechend EEG-Umlage nachzuzahlen ist.

Ergebnis: Überwiegend bejaht. 

Begründung: Die Begklagte sei ihrer Pflicht nach § 74 EEG 2014 nicht nachgekommen, die Prognose unterjährig zu korrigieren. Für Verzugszinsen ab dem 25.09.2015 bestünde jedoch nur Anspruch nach § 289 S. 2 BGB, sofern durch den Verzug ein Schaden entstünde, der von der Klägerin nicht dargelegt und bewiesen worden sei. 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

20 O 70/16

Fundstelle

Urteil im Anhang