Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber gegenüber einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Zinsanspruch hat, wenn dieses unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher gemacht hat.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Zuwenig-Meldung sei als teilweise Nicht-Meldung vom Wortlaut des § 60 Absatz 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst, da die Schlechterfüllung ein Unterfall der Teilerfüllung sei.