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Darf mit Stromtarif zum Festpreis geworben werden?

Zu der Frage, ob mit einem Stromtarif zum Festpreis geworben werden darf, obwohl Änderungen von Umsatz- und/oder Stromsteuer und der EEG-Umlage davon ausgenommen werden (hier verneint: Die Verwendung der Bezeichnung "Festpreis" für einen Stromtarif sei eine irreführende geschäftliche Handlung, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Art des Preises gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG enthält.
Bemerkungen
Besprechung von Sänger in Public Service 06/2012, 9.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
I-4 U 58/11
Gesetzesbezug