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Keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei mehreren Anschlusspunkten innerhalb desselben Netzes

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Zu der Frage, ob der von § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 vorgegebene Netzverknüpfungspunkt ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt sein kann, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung könne bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 nur dann angelegt werden, wenn ein anderes Netz einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Innerhalb desselben Netzes könne der Netzbetreiber die Einspeisung an einem anderen als den nächstgelegenen geeigneten Punkt nur dann verlangen, wenn er von seinem Zuweisungsrecht nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 Gebrauch mache, also gem. § 13 Abs. 2 EEG 2009 die Mehrkosten übernehme). Zum Wahlrecht der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 (hier: Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber dürfe nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 den für sie oder ihn mit den geringsten (Anschluss-)Kosten verbundenen Verknüpfungspunkt wählen. Das Letztentscheidungsrecht verbleibe schließlich beim Netzbetreiber, der einen mit sehr hohen Netzausbaukosten verbundenen Verknüpfungspunkt durch Ausübung seines Zuweisungsrecht nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 verhindern könne).

Bemerkungen

Urteilsanmerkung von Schäferhoff in Sonne Wind und Wärme 13/2010, 230; Urteilswiedergabe und -anmerkung von Reichelt in IR (InfrastrukturRecht) 2011, 38-40.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 310/09

Fundstelle

http://www.justiz.nrw.de/; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 521-523; REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 35-38.