Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG (Rn. 77) nachlesen.
Bitte beachten Sie, dass für den Nachweis für die "ökologische Modernisierung" gemäß § 23 Abs. 4 EEG 2012 dagegen entweder eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder ausdrücklich ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft gefordert wird.
Seit dem EEG 2014 ist der Nachweis über die „ökologische Modernisierung“ kein Regelungsgegenstand des EEG. Dazu auch Welcher Vergütungssatz gilt für eine Wasserkraftanlage die (mehrfach) modernisiert bzw. ertüchtigt wurde? Welche Regelungen sind dabei maßgeblich? Unabhängig von den Vorgaben des EEG können für die Modernisierung, die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten sein.