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Kann der Nachweis über die „ökologische Modernisierung“ (§ 23 Abs. 5 EEG 2009) auch anders als durch Umweltgutachten oder behördliche Zulassung geführt werden?

Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.

Bitte beachten Sie, dass für den Nachweis für die "ökologische Modernisierung" gemäß § 23 Abs. 4 EEG 2012 dagegen entweder eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder ausdrücklich ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft gefordert wird.

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