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Schließt das Nicht-Erfüllen der Positivliste der Anlage 3 Nr. III EEG 2009 einen Anspruch auf den KWK-Bonus bzw. die Anwendbarkeit der Generalklausel aus?

Nein. Der KWK-Bonus gemäß Anlage 3 Nr. I EEG 2009 kann verlangt werden, wenn

  1. es sich bei dem in der Anlage erzeugten Strom um KWK-Strom gemäß Anlage 3 Nr. I.1 EEG 2009 handelt und
  2. eine Wärmenutzung vorliegt.

Eine KWK-bonusfähige Wärmenutzung liegt entweder nach den Voraussetzungen der Positivliste gemäß Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. Nr. III EEG 2009 oder nach den Voraussetzungen der Generalklausel gemäß Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 vor. Anlagenbetreiber/-innen können daher auch dann einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach der Generalklausel haben, wenn die Positivliste einschlägig ist, aber die in der Positivliste geregelten Grenzwerte überschritten werden, sofern die Wärmenutzung i.S.d. Generalklausel nachweislich fossile Energieträger im Energieäquivalent ersetzt, die Mehrkosten der Wärmebereitstellung 100 €/kW übersteigen und die Negativliste nicht erfüllt ist.

Näheres können Sie im Votum 2013/8 der Clearingstelle nachlesen.

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