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Die Zuordnung von EEG-Neuanschlusskosten nach Umverlegung des Netzverknüpfungspunktes

Die Unterscheidung zwischen Netzanschlusskosten (§13 Abs. 1 EEG 2004) sowie Netzausbaukosten (§ 13 Abs. 2 EEG 2004) bereitet in der Praxis nach wie vor große Schwierigkeiten. Nun kommt offenbar eine neue Konstellation hinzu: Ein bereits bestehender EEG-Netzanschluss muss verlegt werden, weil der Netzbetreiber Leitungen, Umspannstationen und/oder Netzverknüpfungspunkte aufgibt. Möglicherweise ist dann danach zu unterscheiden, ob der Anschlussnehmer im Zeitpunkt der Auftragserteilung das Erfordernis späterer Anschlussverlegung kennt oder nicht kennt. Dagegen wird er Anlass zur Änderung des Verknüpfungspunktes (Entwidmung der schon bisher nur als Reserve genutzten Leitung, effizientere Gestaltung des Netzes, Intervention einer Regulierungsbehörde), der meist im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers liegen wird, regelmäßig ohne Einfluss auf die Kostenzuordnung bleiben, wobei unterstellt wird, dass der Netzbetreiber seinen Betriebspflichten nach § 11 Abs. 1 EnWG 2005 vollauf genügt.
Datum
Autor(en)
Peter Salje
Gesetzesbezug
Fundstelle
IR (InfrastrukturRecht), 2008, 194-198