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Zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für BHKW-Wärmelieferungen in einem Nahwärmenetz

EEG: 

Sachverhalt: Fraglich ist, ob zur Berechnung der Umsatzsteuer über Wärmelieferungen eines BHKWs, welches nur Wärme an ein Nahwärmenetz liefert, die mit den Kunden vereinbarten Nettoentgelten statt die bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreise zugrunde zulegen sind. 

Ergebnis: Teilweise bejaht.

Begründung: Grundsätzlich bemisst sich der Umsatz bei Lieferung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStG nach dem Entgelt. Abweichend davon ist bei Lieferung an nahestehende Personen - wie hier vorliegend - nach § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundlage anzulegen, sofern die angesetzten Entgelte geringer ausfallen. Der Ansatz von bundeseinheitlichen Fernwärmepreisen finde im Gesetz keine Stütze. Zudem stellen diese keinen gerechten Maßstab für eine Ermittlung von Selbstkosten dar. Auf einen heranzuziehenden Einkaufspreis von Wärme sei nicht abzustellen. Die Substitution durch gleichartige Wärme müsste grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar sein.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

9 K 3145/17

Gesetzesbezug
Fundstelle

lrbw.juris.de