Leitsätze:
1. Eigenerzeugungsanlagen sind keine geeigneten Erzeugungsanlagen im Sinne der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739).
2. Die Anzeige einer Vereinbarung eines Netzentgelts, bei der ein Netzentgelt, dem ein bestimmter physikalischer Pfad zugrunde liegt, unter der auflösenden Bedingung der Untersagung dieser konkreten Vereinbarung durch die Bundesnetzagentur vereinbart wird und für den Fall der Untersagung ein Netzentgelt, dem ein anderer physikalischer Pfad zugrunde liegt, vereinbart wird, ist grundsätzlich zulässig.
Bemerkungen
Anmerkungen hierzu in der IR (InfrastrukturRecht) 9/2019, 229-231.