Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).
Abzugrenzen davon sind die Kosten für die Kapazitätserweiterung (Netzausbau), die der Netzbetreiber zu tragen hat. Lesen Sie bitte zur Abgrenzung der Netzanschluss- und Netzausbaukosten unter anderem das Votum 2008/10, das Votum 2008/24 und das Votum 2011/24 der Clearingstelle mit Fundstellen einschlägiger BGH-Urteile.
Zur Kostentragung bei einer Erdschlusskompensation lesen Sie bitte das Votum 2019/31.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 21. September 2022 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens zum Thema „Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen“ beschlossen (Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII).