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Wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?

Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).

Abzugrenzen davon sind die Kosten für die Kapazitätserweiterung (Netzausbau), die der Netzbetreiber zu tragen hat. Lesen Sie bitte zur Abgrenzung der Netzanschluss- und Netzausbaukosten unter anderem das Votum 2008/10, das Votum 2008/24 und das Votum 2011/24 der Clearingstelle mit Fundstellen einschlägiger BGH-Urteile.

Zur Kostentragung bei einer Erdschlusskompensation lesen Sie bitte das Votum 2019/31.

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 21. September 2022 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens zum Thema „Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen“ beschlossen (Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII).

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