Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. In dieser hat der Einspeisewillige mindestens die maximal zu installierende Leistung, die Art der Anlage (der Energieträger), die Anschrift (soweit vorhanden) oder sonst eine nähere Bezeichnung des Standorts der Anlage und den Einspeisewilligen anzugeben. Richtet ein Einspeisewilliger ein Netzanschlussbegehren an einen Netzbetreiber, so ist der Netzbetreiber verpflichtet unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, auf die Netzanschlussanfrage zu reagieren und einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Näheres können Sie in dem Hinweis 2013/20 der Clearingstelle EEG nachlesen.
Lesen Sie bitte dazu auch unsere Beiträge:
- Häufige Rechtsfrage Nr. 18: Müssen Netzbetreiber den Einspeisewilligen innerhalb einer bestimmten Frist die Netzdaten vorlegen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 37: Muss der Netzbetreiber innerhalb von acht Wochen die Netzverträglichkeitsprüfung abgeschlossen haben?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 68: Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 108: Welche Fristen gelten bei dem Netzanschluss?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 145: Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 147: Darf der Netzbetreiber von der unentgeltlichen Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung abweichen?