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Ergänzende Stellungnahme zur Notwendigkeit der Bezugsstrommessung einer Volleinspeisungs-PV-Anlage veröffentlicht - BNetzA veröffentlicht 2 Hinweise u.a. zur bestandsschutzwahrenden Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 sowie zum Mieterstromzuschlag

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG hat für Sie die nachfolgenden Meldungen zusammengestellt:

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ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME ZUR NOTWENDIGKEIT DER BEZUGSSTROMMESSUNG EINER VOLLEINSPEISUNGS-PV-ANLAGE VERÖFFENTLICHT

Die Clearingstelle EEG hat die ergänzende Stellungnahme 2016/42-2/Stn veröffentlicht. Auf Ersuchen eines Gerichts hatte die Clearingstelle EEG zunächst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Grundversorger gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers hat, wenn und soweit die in Volleinspeisung betriebene Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers keinen Strom bezieht. In der ergänzenden Stellungnahme hat die Clearingstelle EEG geklärt, ob das Vorhalten eines Zweirichtungszählers – bzw. eines Bezugszählers – für die in Volleinspeisung betriebenen Solaranlagen des Klägers notwendig im Sinne des EEG ist.

Sie können die ergänzende Stellungnahme auf unserer Internetpräsenz unter https://www.clearingstelle-eeg.de/stellungnv/2016/42 abrufen.

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BNETZA VERÖFFENTLICHT HINWEIS ZUM MIETERSTROMZUSCHLAG

Die BNetzA hat am 20. Dezember 2017 den Hinweis 2017/3 zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung veröffentlicht. Darin beantwortet sie u.a. Fragen zur Höhe des Mieterstromzuschlags und den Voraussetzungen, die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern eingehalten werden müssen, um den Mieterstromzuschlag zu erhalten.

Den Hinweis können Sie unter https://www.clearingstelle-eeg.de/sonstiges/3732 abrufen.

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BNETZA VERÖFFENTLICHT HINWEIS ZUR BESTANDSSCHUTZWAHRENDEN ERNEUERUNG, ERWEITERUNG ODER ERSETZUNG VOR DEM 1. JANUAR 2018

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 13. Dezember 2017 den Hinweis 2017/2 veröffentlicht und weist darin auf die gesetzlichen Anforderungen hin, nach welchen eine Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung für die Übertragbarkeit des Bestandsschutzes nach den §§ 61c und 61d EEG 2017 zwingend vor dem 1. Januar 2018 vollständig abgeschlossen sein muss.

Weitere Informationen können Sie unter https://www.clearingstelle-eeg.de/sonstiges/3731 nachlesen.

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Weitergabe erwünscht! Die einzelnen Abschnitte dieses Rundbriefs können Sie gerne unverändert in eigene Veröffentlichungen übernehmen. Einer vorherigen Zustimmung der Clearingstelle EEG bedarf es hierzu nicht.

Besuchen Sie unsere Datenbank auf https://www.clearingstelle-eeg.de. Hier finden Sie neben den Arbeitsergebnissen der Clearingstelle EEG vielfältige Informationen zum Recht der erneuerbaren Energien, zahlreiche Antworten auf häufige Fragen, Gerichtsurteile, Literaturfundstellen und vieles mehr.

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!

Für die Clearingstelle EEG

Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer
- Leiter der Clearingstelle EEG -
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Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
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Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen kann keine Haftung übernommen werden.