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Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften - Rechtsetzungsverfahren

Mit dem 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad soll die Stromversorgung Deutschlands 2035 nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien bestehen. Für diesen Zweck ist ein Ausbau der Windenergie auf See auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 vorgesehen. Mit dem Gesetz sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den beschleunigten Ausbau geschaffen werden.

Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs sind unter anderem:

  • Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen werden vorgezogen und auch nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ausgeschrieben.
  • Das Ausschreibungsdesign wird angepasst.
  • Für zentral voruntersuchte Flächen erfolgt der Zuschlag in der Ausschreibung an den Bieter mit dem geringsten anzulegenden Wert für einen Differenzvertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit.
  • Für nicht zentral voruntersuchte Flächen erfolgt die Vergabe anhand qualitativer Kriterien wie Energieertrag, umfassendster PPA-Abschluss, Vereinbarkeit mit Natur- und Artenschutz und Recyclingfähigkeit der Rotoren. Es werden weiterhin Realisierungsfristen eingeführt.

Die Änderungen betreffen:

  • das WindSeeG (Windenergie-auf-See-Gesetz)
  • das EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
  • das Nabeg (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz)
  • den Bundesbedarfsplan
  • das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
  • das EnUG (Energie-Umlagen-Gesetz)

 

erster Entwurf vom
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