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Votum 2018/11 - Erfordernis von Wärmemengenmessung und Nachweisfragen für KWK-Bonus

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Anlage 3 EEG 2009 für die Strommengen hat, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch ermittelten Wärmemengen erzeugt werden (im Ergebnis verneint) und ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des sog. NawaRo-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009 für die der Leistung über 0,5 MW zuzuordnenden Strommengen hat (im Ergebnis bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. 

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Bei serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen bis 2 MW kann der vereinfachte Nachweis über die KWK-Strommenge nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 3 EEG 2009 1 immer dann angewendet werden, wenn die realisierte Wärmenutzung der vom Hersteller zur Ermittlung der Stromkennzahl zugrundegelegten Wärmenutzung entspricht.
2. Liegen keine „geeigneten Herstellerunterlagen“ hierüber vor, so ist die vereinfachte Nachweisführung ausgeschlossen und es muss der Nachweis nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 1 EEG 2009 geführt werden. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Stromkennzahl für ein BHKW mit Abgaswärmetauscher berechnet wurde und der Anlagenbetreiber zusätzlich zur per Abgaswärmetauscher ausgekoppelten Nutzwärme die Restwärme des Abgases einer weiteren Wärmenutzung zuführt und diese für die Berechnung des KWK-Stromanteils anrechnen lassen will.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.  

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/11

Grundsätzliche Bedeutung
Nein