In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreibenden über einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für das Erstellen der Endabrechnung verfügt und ob ein solcher Anspruch alternativ vertraglich begründet werden kann (im Ergebnis verneint).
Zudem hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob das vorliegende Messkonzept den Vorgaben des EEG und des MsbG genügt (im Ergebnis bejaht). Hierbei kam es insbesondere darauf an, ob ein Erzeugungszähler zwingend notwendig ist, wenn der erzeugte und selbstverbrauchte Strom auch auf anderem Wege hinreichend genau erfasst werden kann. Des Weiterem hat die Clearingstelle sich dazu geäußert, ob eine „umgekehrte“ Messung mit den messtechnischen Vorgaben EEG und MsbG vereinbar ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
- Clearingstelle EEG|KWKG
2023/16-IX