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Votum 2023/14-VIII - Gesetzlicher Netzverknüpfungspunkt, Letztzuweisungsrecht und Pflichten des Netzbetreibers

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der von der Netzbetreiberin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt der gesetzliche Verknüpfungspunkt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 ist (im Ergebnis verneint) und ob verneinendenfalls die Netzbetreiberin durch die Zuweisung ihr Letztzuweisungsrecht nach § 8 Abs. 3 EEG 2021 mit der Folge einer Kostentragungspflicht nach § 16 Abs. 2 EEG 2021 ausgeübt hat (im Ergebnis verneint).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Netzbetreiberin gegen die Pflichten aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 EEG 2021 (im Ergebnis bejaht) sowie aus § 8 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 EEG 2021 verstoßen hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Urheber
Clearingstelle EEG|KWKG
Aktenzeichen

2023/14-VIII

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2023/14-VIII pdf 206 kB