Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der von der Netzbetreiberin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt der gesetzliche Verknüpfungspunkt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 ist (im Ergebnis verneint) und ob verneinendenfalls die Netzbetreiberin durch die Zuweisung ihr Letztzuweisungsrecht nach § 8 Abs. 3 EEG 2021 mit der Folge einer Kostentragungspflicht nach § 16 Abs. 2 EEG 2021 ausgeübt hat (im Ergebnis verneint).
Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Netzbetreiberin gegen die Pflichten aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 EEG 2021 (im Ergebnis bejaht) sowie aus § 8 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 EEG 2021 verstoßen hat (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.