Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob nach der „Heilungsvorschrift“ des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 100 Abs. 8 EEG 2017 ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämien für eine Freiflächenanlage besteht, die unter dem EEG 2009 errichtet, und nach Satzungsbeschluss aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.