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Votum 2020/62-IV - Geltendmachen einer Erneuerung und Inbetriebnahme gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 unter dem EEG 2017

In diesem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung war zu klären, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommenen wurde (im Ergebnis bejaht). Weiterhin war zu klären, ob die Neuinbetriebnahme verwirkt war (im Ergebnis verneint), weil die Anlagenbetreiberin dem Netzbetreiber erstmals im Jahr 2018 die Umstände der Erneuerung mitgeteilt und die Neuinbetriebnahme geltend gemacht hat, ob Zahlungsansprüche der Anlagenbetreiberin verwirkt oder verjährt sind (lagen nicht vor) oder Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers für bestimmte Zeiträume nicht mehr durchsetzbar sind (im Ergebnis verneint).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu den dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen eine Stellungnahme abgegeben.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/62-IV

Grundsätzliche Bedeutung
Ja