In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber berechtigt war, gegen die Anlagenbetreiberin Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Nichtauszahlung von EEG-Vergütung gemäß § 100 Abs. 4 EEG 2014 in Verbindung mit der Systemstabilitätsverordnung („SysStabV”) wegen der nicht fristgerechten Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung i.S.d. §§ 13 Abs. 4 i.V.m. 12 Satz 1 Nr. 3 SysStabV durchzusetzen (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.