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Votum 2020/19-VII – Nettostromerzeugung und Kraftwerkseigenverbrauch bei Pumpenstrom

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei der von der KWK-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge um die Nettostromerzeugung gemäß § 3 Abs. 5 KWKG 2012 bzw. § 2 Nr. 20 KWKG 2016/KWKG 2020 handelt (im Ergebnis verneint); insbesondere, ob die durch die Pumpen zur Wärmeabfuhr (Kühlung des Stromerzeugungsprozesses und Wärmetransport) sowie durch die sonstigen Verbraucher verbrauchten Strommengen als Kraftwerkseigenverbrauch i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 61a Nr. 1 EEG 2017/EEG 2021 zu werten sind.

Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu den Fragen im Verfahren abgeben kann. Des Weiteren hat die Clearingstelle die Bundesnetzagentur gebeten, ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben, da das Verfahren auch Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur betrifft.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen

Das Verfahren war zwischenzeitlich wegen der von der Bundesnetzagentur einzuholenden Stellungnahme ausgesetzt.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/19-VII

Grundsätzliche Bedeutung
Ja
Direktlink zur Datei Datum Absteigend sortieren Typ Dateigröße
Stellungnahme AGFW pdf 63 kB
Stellungnahme Bundesnetzagentur pdf 40 kB
Stellungnahme BDEW pdf 421 kB
Votum 2020/19-VII pdf 222 kB