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Votum 2019/52 – Mitteilung der Veräußerungsform

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw. verspätete Mitteilung die Sanktionsfolge des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auslöst (im Ergebnis bejaht).

Zudem war zu klären, ob der Netzbetreiber in diesem Zusammenhang gegen ihm obliegende Informations- oder Hinweispflichten verstoßen hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen

Das Votum wurde in der EnWZ 07/2020, 284 - 288 zustimmend besprochen.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2019/52

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2019/52 pdf 146 kB