Die Clearingstelle hat ein Votum mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema "Einordnung des Fermenters für den KWK-Bonus" beschlossen. Insbesondere wurde die Frage behandelt, ob bei einer Anlage, die zudem keine Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr aufweist, auch die für den Fermenter genutzten Strom- und Wärmemengen für den KWK-Bonus angerechnet werden können (im Ergebnis verneint).
Leitsätze der Clearingstelle
- Die für die Fermenterheizung verwendete Wärme kann nicht positiv bei der Berechnung des nach dem EEG 2009 bonusfähigen KWK-Stroms i.S.v. § 3 Abs. 4 KWKG 2002 berücksichtigt werden. Denn der Fermenter gilt in diesem Regelungszusammenhang als Teil der KWK-Anlage, so dass die im Fermenter eingesetzte Wärme innerhalb der KWK-Anlage verwendet wird und es sich dabei nicht um Nutzwärme i.S.v. § 3 Abs. 6 KWKG 2002 handelt. Die im Fermenter eingesetzte Wärme ist auch bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr zur Ermittlung des nach dem EEG 2009 bonusfähigen KWK-Stroms abzuziehen.
- Der im Fermenter verbrauchte Strom kann nicht positiv bei der Berechnung des nach EEG 2009 förderfähigen KWK-Stroms nach § 3 Abs. 4 KWKG 2002 berücksichtigt werden. Denn dieser Strom ist in dem Regelungszusammenhang als Eigenverbrauch der KWK-Anlage zu werten und gehört damit nicht zur Netto-Stromerzeugung.
Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu den grundsätzlichen Fragen im Verfahren abgeben kann. Die anonymisierten Stellungnahmen sind im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.