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Votum 2018/9 - Rechtsfolgen der Informationspflichtverletzung in § 16 Abs. 3 AnlRegV

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann. 

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:

  1. Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber
    1. dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung für die im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlte Einspeisevergütung für den von der Anlagenbetreiberin in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom nach dem EEG?
    2. Bejahendenfalls: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch nach Ziffer 1a in Höhe von 456 124,74 €, wie von der Anlagenbetreiberin geltend gemacht wird, besteht.
    3. Sofern ein Anspruch nach Ziffer 1a besteht, aber nicht in der nach Ziffer 1b geltend gemachten Höhe: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch in Höhe von 20 % der in dem Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG aufgrund der Regelung in § 52 Abs. 3 i.V.m. § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 besteht.
  2. Hilfsweise, soweit die Frage unter Ziffer 1a bejaht wird: Ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes der  Anlagenbetreiberin gegen die Verpflichtung in § 16 Abs. 3 AnlRegV und wenn ja, in welcher Höhe hat.

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen des BDEW und des Fachverband Biogas sind dem Anhang beigefügt. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und vefremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/9