In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Berechnung des Zeitraums der zu zahlenden Anfangsvergütung zu klären, nachdem eine Windenergieanlage versetzt worden war. Die Clearingstelle hatte zu entscheiden, welcher Zeitraum der Gewährung der verlängerten Anfangsvergütung für eine versetzte Windenergieanlage zu berücksichtigen ist. Insbesondere war fraglich, ob die ermittelte verlängerte Anfangsvergütung an einem windschwächeren Standort auch nach dem Versetzen der Windenergieanlage an einen windstärkeren Standort fortgilt (im Ergebnis verneint).
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
1. Das Versetzen von Windenergieanlagen lässt sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den zwanzigjährigen Vergütungszeitraum unberührt.
2. Gleiches gilt für den Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung nur dann, wenn die Standortbedingungen für die Ermittlung des Verlängerungszeitraums auch nach dem Versetzen identisch bleiben. Ändern sich hingegen die Voraussetzungen für die Ermittlung der verlängerten Anfangsvergütung, so gilt der am ursprünglichen Standort individuell ermittelte Vergütungszeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung nicht ohne Weiteres fort am neuen Standort, an den die Windenergieanlage versetzt worden ist.
3. Die Vergütung für Strom aus versetzten Windenergieanlagen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Ort der (Neu-)Installation unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit der ermittelten verlängerten Anfangsvergütung am bisherigen Standort. Ändert sich der Installationsort und damit die Ertragskraft, so ist der Verlängerungszeitraum nach den Verhältnissen am neuen Ort unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit des Verlängerungszeitraums am alten Standort zu bestimmen.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Partein zu gewährleisten.