In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist.
Ist die abgemilderte Sanktion für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Registrierung der Biogasanlage der Anlagenbetreiberin anwendbar, wenn die am 8. Dezember 2014 in Betrieb genommene Biogasanlage im Sinne des § 44 EEG 2017 erst am 13. März 2015 im Rahmen der Anlagenregisterverordnung registriert und bei der am 21. April 2015 das Einsatzstoff-Tagebuch für die Einspeisemengen des Jahres 2014 bei der Netzbetreiberin eingereicht wurde, wenn die Anlagenbetreiberin Messstellenbetreiber für die Biogasanlage ist? (im Ergebnis bejaht)
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.