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Votum 2018/26 - Verspätete Registrierung der BImSchG-Genehmigung gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) EEG 2017

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 auf finanzielle Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung besteht, obwohl die Registrierung der BImSchG-Genehmigungen der Windenergieanlagen im Anlagenregister/Markstammdatenregister verspätet vorgenommen wurde (hier verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen

Ebenso BGH, Beschluss v. 26.02.2019 - EnVR 24/18

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/26

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Votum 2018/26 pdf 180 kB