In diesem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras Landschaftspflegematerial im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 101 Abs. 2 Nr. 1 (inzwischen Nr. 2) EEG 2017 sind.
Leitatz der Clearingstelle EEG|KWKG:
Auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras sind kein Landschaftspflegematerial i.S.v. § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 bzw. EEG 2014 i.V.m. Anlage 3 Nr. 5 BiomasseV 2012.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.