In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin verpflichtet ist, für ihre KWK-Anlage eine Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorzuhalten und ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf Zuschlagszahlung nach § 4 Abs. 3a KWKG für den in ihrer KWK-Anlage erzeugten und selbst verbrauchten KWK-Strom entfällt, solange die Anlagenbetreiberin keine Einrichtungen im Sinne der ersten Verfahrensfrage vorhält (im Ergebnis: verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.