Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der vorgelagerte Netzbetreiber vor der Einigung mit dem nachgelagerten Netzbetreiber über die Herstellung eines neuen Verknüpfungspunktes am UW [T...] gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2012 verpflichtet war, sein vorgelagertes Netz für die allgemeine Versorgung zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, wenn erst dadurch die Abnahme, die Übertragung und die Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas von den im Netz des nachgelagerten Netzbetreibers vorhandenen und/oder neuen EEG-Anlagen möglich wird (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.