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Votum 2013/9 - Schleppschlauchausbringung und Landschaftspflege-Bonus

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EEG: 

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob eine Anlagenbetreiberin, die Mais und Roggen von Flächen einsetzt, die im Rahmen eines Agrarumweltprogrammes mit der Maßnahme "Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, z. B. mit sog. Schleppschläuchen" bewirtschaftet werden, deshalb Anspruch auf den Landschaftspflege-Bonus gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.c) EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die in der Empfehlung 2008/48 der Clearingstelle EEG zum Landschaftspflegebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. II. 1 EEG 2009 unter Nr. 1.(a) aufgestellte widerlegliche Vermutung ist eine sog. tatsächliche Vermutung. Daher ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei Schnitt- und Mahdgut, das auf den unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen (u. a. gesetzlich geschützte Biotope und Flächen aus Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen) anfällt, um Landschaftspflegematerial handelt.
  2. Die qualitativen Anforderungen, die der Begriff der Landschaftspflege im Sinne des EEG und der Empfehlung 2008/48 beinhaltet, sind bei den Einsatzstoffen, die auf den unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen anfallen (vgl. hierzu Rn. 23), und bei den Einsatzstoffen, die bei Tätigkeiten anfallen, welche die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung erfüllen (vgl. hierzu ebenfalls Rn. 23), einheitlich. Nr. 1.(a) der Empfehlung beinhaltet keine materielle Privilegierung oder sonst geringere EEG-rechtliche Anforderungen an das eingesetzte Landschaftspflegematerial, sondern lediglich eine Beweiserleichterung.
  3. Wenn der zuständige Netzbetreiber Zweifel daran hat, dass Einsatzstoffe, die von unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen stammen, Landschaftspflegematerial ist, kann er die unter Nr. 1 genannte tatsächliche Vermutung erschüttern, indem er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass das Landschaftspflege-Niveau auf diesen Flächen niedriger ist als auf Flächen, die die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung erfüllen.
  4. Die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung 2008/48 sind nicht abschließend. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können darlegen und beweisen, dass durch andere als die in Nr. 1.(b) genannten Tätigkeiten ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau erreicht wird, wie es bei den in Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Bewirtschaftungsformen gegeben ist, und dass damit die von den so bewirtschafteten Flächen stammenden Einsatzstoffe „Landschaftspflegematerial“ sind:
    (a) Erschüttert der Netzbetreiber die Vermutung, dass es sich bei Einsatzstoffen, die von einer unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Fläche stammen, um Landschaftspflegematerial handelt, so kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber beweisen, dass bei der Bewirtschaftung dieser Fläche entweder die unter Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Indizien eingehalten werden oder aufgrund anderer (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau wie bei Erfüllung der Indizien aus Nr. 1.(b) der Empfehlung erreicht wird.
    (b) Stammen Einsatzstoffe von anderen als unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen – also von Flächen, für die die tatsächliche, wider-legliche Vermutung nicht greift –, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber darlegen und – bei Bestreiten des Netzbetreibers – beweisen, dass bei der Bewirtschaftung dieser Fläche entweder die unter Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Indizien eingehalten oder aufgrund anderer (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau wie bei Erfüllung der Indizien aus Nr. 1.(b) der Empfehlung erreicht wird.
  5. Die Verwendung von Einsatzstoffen – bspw. Mais und Roggen –, die von Flächen stammen, die im Rahmen des Niedersächsischen und Bremer Agrarumweltprogrammes NAU/BAU mit der Maßnahme A3 (Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, z. B. mit sog. Schleppschläuchen) bewirtschaftet werden, begründet zwar nach Nr. 1.(a) der Empfehlung 2008/48 die widerlegliche Vermutung für das Vorliegen von Landschaftspflegematerial (s. o. Nr. 1). Erschüttert aber der Netzbetreiber diese Vermutung (s. o. Nr. 3) und kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber keine anderweitigen Nachweise (s. o. Nr. 2) vorbringen, reicht allein die Einhaltung dieses Agrarumweltprogramms nicht aus, um zu beweisen, dass diese Einsatzstoffe die Anforderungen an „Landschafts-pflege“-Material nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. II. 1 EEG 2009 auch tatsächlich erfüllen.


Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/9

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