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Votum 2013/8 - Biomasse-Anlage und KWK-Bonus im EEG 2009

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 i.V.m. Nr. I.3 der Anlage 3 EEG 2009 für die gesamte in ein Wärmenetz eingespeiste Wärmemenge hat oder nur die von den Wärmekunden genutzte Wärmemenge in Ansatz zu bringen ist (im Ergebnis wurde die erste Teilfrage bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die in der Positivliste Anlage 3 Nr. III.1 bis 3, Nr. III.5 und Nr. III.7 EEG 2009 genannten Wärmenutzungen müssen nicht zugleich die Voraussetzungen der Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 erfüllen, damit die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber einen Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 oder § 66 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 geltend machen können.
  2. Die in der Positivliste Anlage 3 Nr. III EEG 2009 geregelten Grenzwerte und Obergrenzen sind Ausschlussgrenzen. Werden diese Grenzwerte und Obergrenzen überschritten, entfällt jedenfalls der Anspruch auf den KWK-Bonus aus Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. Nr. III EEG 2009.
  3. Die Nennung von Wärmenutzungen in der Positivliste, Anlage 3 Nr. III.1 bis 3, Nr. III.5 und Nr. III.7 EEG 2009, schließt einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach der Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 nicht aus. Die Positivliste konkretisiert mithin bestimmte Wärmenutzungen, ohne dabei den Rückgriff auf die Generalklausel auszuschließen. Der Rückgriff auf die Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 ist allerdings ausgeschlossen, wenn die konkrete Wärmenutzung einen der Tatbestände in der Negativliste in Anlage 3 Nr. IV EEG 2009 erfüllt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/8

Gesetzesbezug
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Votum 2013/8 pdf 206 kB